Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Beschwerde gegen die Grundbucheintragung ist grundsätzlich unzulässig. Ein dementsprechender Antrag ist aber als Antrag auf die Eintragung eines Amtswiderspruches auszulegen.
- Eine notarielle Urkunde beweist den durch den Notar beurkundeten Vorgang gem. § 415 I ZPO.
- Das dingliche Vorkaufsrecht hat Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. Dies folgt bereits aus der Intention des Gesetzgebers, dem das Interesse des Vermieters, die Wohnung an eine bestimmte ihm nahestehende Person verkaufen zu können, vorrangig erscheint. Dem würde wiedersprochen werden, wenn dem Mietvorverkaufsrecht Vorrang eingeräumt werden würde.