Leitsätze der Redaktion:
- Geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor, dass auch die Berufsrichter von Urkunden im Selbstleseverfahren Kenntnis genommen haben, so liegt ein Verfahrensfehler bezüglich dieses Strafurteils vor.
- Eine Korrektur dessen mittels Protokollberichtigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden.