BGH, Urteil vom 10.05.2022 – 2 StR 501/21

Ergibt sich aus dem Protokoll über eine Strafverhandlung nicht eindeutig, dass auch die Berufsrichter im Zuge des Selbstleseverfahrens die Urkunden eingesehen haben, liegt ein Verfahrensmangel vor.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor, dass auch die Berufsrichter von Urkunden im Selbstleseverfahren Kenntnis genommen haben, so liegt ein Verfahrensfehler bezüglich dieses Strafurteils vor.
  2. Eine Korrektur dessen mittels Protokollberichtigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden.

Urteil frei zugänglich.

 

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