Amtlicher Leitsatz:
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.