BGH, Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20

Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, sofern eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichem Recht (Legalisierungswirkung) festgestellt wurde.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die mit einer bestandskräftigen Baugenehmigung verbundene umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht (Legalisierungswirkung) schließt einen auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützten Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB aus.
  2. Die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Wahrung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch) kann einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen. Dieser Anspruch ist streng akzessorisch zum öffentlichen Recht; er kommt daher nicht in Betracht, wenn und soweit die Grundstücksnutzung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist.

Urteil frei zugänglich.

 

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