BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17

Sachmangel durch Warnmeldung, das Fahrzeug müsse zum Abkühlen der Kupplung gestoppt werden.

Amtliche Leitsätze:

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungs-Überhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.

b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Urteil frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei examensgerecht.de.