Leitsätze:
Der Inhalt der Mitteilung gem. § 243 Abs. 4 S. 1 StPO setzt voraus, dass der in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über ein Verständigungsgespräch hinreichend sicher entnehmen lässt, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde, wer dabei die Möglichkeit einer Verständigung ins Spiel brachte, welches konkrete Angebot die Staatsanwaltschaft unterbreitete und welchen Standpunkt das Gericht demgegenüber vertrat.
Die Pflicht zur Mitteilung besteht auch dann, wenn das Gericht zu dem Vorschlag noch keinen Standpunkt eingenommen hat.