Aus der Pressemitteilung:
Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum - neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität - nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst (...).
Außerdem stellt das BVerwG fest, dass die Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum keinen Verwaltungsakt darstellt.