Redaktionelle Leitsätze:
- Die beantragte Erlaubnis ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist zu versagen, da der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar ist. Der Zweck der Norm ist die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, d.h. die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine Selbsttötung wiederspricht diesem Zweck.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden. Dies ist aber gerechtfertigt, da das BtMG mit dem Verbot, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu kaufen, auch das Ziel verfolgt, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern.
- Für Menschen, die ihr Leben beenden wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches.