Amtlicher Leitsatz:
Die auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume, verletzt nicht das in Art. 12 Satz 2 NV garantierte freie Mandat der Abgeordneten.