Amtlicher Leitsatz:
Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Der dadurch entstandene Schaden kann fiktiv abgerechnet werden (§ 249 Abs. 2 BGB).