Redaktionelle Leitsätze:
- Der Testierwille ist das Abgrenzungsmerkmal zu sonstigen Schriftstücken, die keine letztwillige Verfügung darstellen sollen. Bezüglich des genannten Testierwillen dürfen keine Zweifel bestehen.
- Der Umstand, dass sich das Schriftstück auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, spricht nicht dafür, dass es sich nur um einen Entwurf bzw. um keine verbindliche letztwillige Verfügung handelt.
- Ein Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit dem Satz vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Satz „… kriegt alles“ ist demnach ein wirksames Testament.
- Es reicht aus, wenn das zu entscheidende Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat.