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OLG Oldenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20

Ihr Kind abholender Frau Fußball ins Gesicht zu schießen kein erlaubtes Risiko.

Wärmt sich eine Altherren-Fußballmanschaft bereits in einer Halle auf, während die Eltern gerade ihre Kinder der zuvor trainierenden Kindermannschaft aus der Halle abholen, müssen die sich Aufwärmenden auf die noch anwesenden Kinder und Eltern rücksichtnehmen. Allerdings müssen auch ihre Kinder abholende Eltern erkennen, dass sich die Altherren-Mannschaft bereits aufwärmt und dementsprechende Umsicht walten lassen. Der gebotenen Umsicht entspricht es nicht, unmittelbar neben dem Tor auf sein Kind zu warten (Mitverschulden von 30%).

Pressemitteilung vom 25.03.2021