Amtliche Leitsätze:
Die vorläufige Verpflichtung des Hauptausschusses, ein Bürgerbegehren zuzulassen, hat irreversible Folgen und nimmt die Hauptsache zumindest faktisch in Teilen vorweg.
Die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtschutzes notwendig ist, weil durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Eine Vorabentscheidung nach § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG ist nicht nichtig und darf durch eine spätere Entscheidung des Hauptausschusses grundsätzlich nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 NKomVG im Zeitpunkt der(positiven) Vorabentscheidung tatsächlich nicht vorlagen.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn durch den bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache entstehenden Zeitablauf Fakten geschaffen werden, die die politische Meinungsbildung und damit den Ausgang eines Bürgerentscheids wesentlich (mit-)bestimmen werden.