Amtlicher Leitsatz:
Soweit zur Bestimmung, ob ein Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 NBauO vorliegt, der Teil der Grundfläche zu bestimmen ist, der eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr aufweist, sind die Innenmaße des Gebäudes und nicht dessen Außenmaße maßgeblich. Die dazu in Bezug zu setzende Gesamtgrundfläche des Geschosses bzw. des darunter liegenden Geschosses bemisst sich demgegenüber nach den Außenmaßen.