Amtliche Leitsätze:
1. Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 10 Satz 1 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Statusrecht der Beamten der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) die statusrechtliche Mindest- und Höchstdauer der Probezeit festgelegt und vorgegeben. Innerhalb des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren können die Länder die Dauer der Probezeit aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht der Landesbeamten regeln. Die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Satz 1 BeamtStG schließt es aus, die Dauer der Probezeit durch landesrechtliche Regelungen über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus zu verlängern.
2. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht der Landesbeamten durch den Erlass der Vorschrift des § 19 Abs. 4 NBG dahingehend ausgeübt, dass die Probezeit bis zu der nach der Vorgabe des § 10 Satz 1 BeamtStG möglichen Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann. 3. Die Normen des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) lassen es nicht zu, die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer der Probezeit einer Beamtin im Wege einer Ermessensentscheidung um den Zeitraum der von der Beamtin in Anspruch genommenen Elternzeit ohne Dienstbezüge zu verlängern.