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OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2020 – 8 ME 36/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2020 – 8 ME 36/20

Kein Anspruch eines Wahlbewerbers auf Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten zum Zweck der Wahlwerbung.

Amtlicher Leitsatz:

Es besteht kein subjektives Recht der Wahlbewerber für die Kammerversammlung der Niedersächsischen Zahnärztekammer auf Übermittlung der Adressdaten der Wahlberechtigten zum Zwecke der Wahlwerbung oder auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Übermittlung. 

Beschluss frei zugänglich