Amtlicher Leitsatz:
Es besteht kein subjektives Recht der Wahlbewerber für die Kammerversammlung der Niedersächsischen Zahnärztekammer auf Übermittlung der Adressdaten der Wahlberechtigten zum Zwecke der Wahlwerbung oder auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Übermittlung.