Leitsatz:
Das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffend die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels überwiegt derart dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, dass ein Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten erscheint.