Amtlicher Leitsatz:
Der Versand eines einfach signierten Dokuments durch eine Behörde über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erfüllt nicht die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungsweges nach § 55a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV.