Amtliche Leitsätze:
1. Gibt ein Betroffener die Information über eine polizeiliche Maßnahme selbstinitiiert an Dritte weiter, folgt hieraus regelmäßig kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
2. Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen einer Maßnahme, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann, setzt einen gewichtigen Grundrechtseingriff voraus.
3. Ein zeitlich auf wenige Stunden befristetes und räumlich auf einen innerstädtischen Bereich beschränktes Aufenthalts- und Betretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels stellt keinen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG dar.