Redaktionelle Leitsätze:
- Zum Zeitpunkt der Räumung bestand keine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG.
- Es wurden Vorschriften zum Brandschutz (§ 17 BauO NRW a. F.) und zur Verkehrssicherheit (§41 BauO NRW a. F.) verletzt, die dem Schutz von Leib und Leben sichern.
- Es sind keine sachfremden Erwägungen für die Entscheidung des Bauministeriums zu erkennen durch die Tatsache, dass die Rodung des Waldes geplant war.
- Das Bauministerium hat sich durch die Aussage des Innenministeriums, man benötige Unterstützung, um die Maßnahme der Polizei auf rechtliche Grundlagen zu stützen, um militanten Widerstand durch konsequente Räumung einzuschränken, in seiner Entscheidung nicht beeinflussen lassen.