Amtliche Leitsätze:
- Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist.
- Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.