Aus der Pressemitteilung:
Die Antragsteller wenden sich gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 26. Oktober 2020 ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) für das Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover diesem Eilantrag stattgegeben (...).
Erhebliche Zweifel bestünden allerdings an der konkreten Ausgestaltung der Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit. Nach § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu müsse die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass für die Adressaten ohne Weiteres erkennbar werde, was genau von ihnen gefordert sei und sie ihr Verhalten entsprechend danach ausrichten könnten. Dies sei bei der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht der Fall. Es lasse sich nicht hinreichend klar erkennen, an welchen konkreten Örtlichkeiten die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten solle. So gehe aus der Allgemeinverfügung nicht hervor, welche Voraussetzungen eine Straße zu erfüllen habe, um als „Einkaufsstraße“ zu gelten. Selbiges gelte für ein „Ladengebiet“ oder ein „Einkaufszentrum“.