Amtlicher Leitsatz:
Bei den Erlassen, die das Justizministerium gegenüber der Justiz zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen hat, handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Ein besonders schwerer Nachteil, der einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, kann auch das geltend gemachte öffentliche Interesse an einem Diskurs sein, wenn ein solcher Diskurs nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr möglich wäre.