Redaktionelle Leitsätze:
- Wird eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen und bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten, gem. § 651 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
- Dem Reiseveranstalter sind grds. auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen gem. §§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht.
- Der Reiseveranstalter trägt das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro, wenn mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich sind.
- Mit Beispielbildern auf der Website eines Hotels auf denen Zimmer in einem renovierten Zustand zu sehen sind, wird der Anschein gesetzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen.