Redaktionelle Leitsätze:
- Eine vereinbarte Probezeit von sechs Monaten ist unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam.
- Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.
- Die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung lässt die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt.