BAG, Urteil vom 5.12.2024 – 2 AZR 275/23

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine vereinbarte Probezeit von sechs Monaten ist unverhältnismäßig i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit unwirksam.
  2. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.
  3. Die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung lässt die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt.

Urteil frei zugänglich.