Redaktionelle Leitsätze:
- Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus. Einzelne Glättestellen reichen nicht aus, es muss vielmehr eine "allgemeinen Glätte" vorhandensein.
- Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.
- Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt.
- Es ist grds. davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet.
- Ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.