BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus. Einzelne Glättestellen reichen nicht aus, es muss vielmehr eine "allgemeinen Glätte" vorhandensein.
  2. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.
  3. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. 
  4. Es ist grds. davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet.
  5. Ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. 

Urteil frei zugänglich.