Redaktionelle Leitsätze:
- „Unbefugt“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht bereits die Person, die Daten nur entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten zuvor rechtswidrig erlangt hat.
- Vielmehr ist das Merkmal „unbefugt“ nach den für den Betrug geltenden Grundsätzen auszulegen.
- Die missbräuchliche Verwendung einer Debitkarte, die der Täter zusammen mit der PIN vom Berechtigten erhalten hat, erfüllt daher nur dann den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB, wenn auch die Abhebung am Bankschalter als Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB zu bewerten wäre.
- Das Merkmal der unbefugten Datenverwendung greift folglich nicht bei Personen, die die Debitkarte und die PIN mit dem Einverständnis des Berechtigten erhalten haben – selbst wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruht.