BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 262/25

„Unbefugt“ i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. „Unbefugt“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht bereits die Person, die Daten nur entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten zuvor rechtswidrig erlangt hat.
  2. Vielmehr ist das Merkmal „unbefugt“ nach den für den Betrug geltenden Grundsätzen auszulegen.
  3. Die missbräuchliche Verwendung einer Debitkarte, die der Täter zusammen mit der PIN vom Berechtigten erhalten hat, erfüllt daher nur dann den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB, wenn auch die Abhebung am Bankschalter als Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB zu bewerten wäre.
  4. Das Merkmal der unbefugten Datenverwendung greift folglich nicht bei Personen, die die Debitkarte und die PIN mit dem Einverständnis des Berechtigten erhalten haben – selbst wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruht.

Beschluss frei zugänglich.