Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat.
- Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
- Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren.
- Dass ein Fahrzeug nach der endgültigen Sicherung zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wird, ändert daran nichts.
- Eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung nicht mehr in Betracht.