BGH, Beschluss vom 13.08.2025 – 4 StR 308/25

Die Zueignungsabsicht entfällt in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Außer der Täter will das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die für den (räuberischen) Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht, setzt nicht voraus, dass der Täter die fremde Sache auf Dauer behalten will.
  2. Jedoch entfällt die Zueignungsabsicht, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen.
  3. In Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon nur in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen, verhält es sich entsprechend.
  4. In solchen Fällen kann somit eine Zueignungsabsicht nur bejaht werden, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will, wenn auch nur vorübergehend.

Beschluss frei zugänglich.