BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23

Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein.
  2. Diese "Langwierigkeit" der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs. Fehlt es daran, ist der Tatbestand nicht vollendet.
  3. "Längere Dauer" ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des - länger währenden - krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann.
  4. Jedoch kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist.
  5. Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB setzt ein Aufgeben bzw. eine Verhinderung der Vollendung des gesetzlichen Tatbestands voraus.
  6. Die vorherige Erreichung außertatbestandlicher Ziele ist dabei unschädlich. Dies gilt auch im Fall eines "sinnlos gewordenen Tatplans".

Beschluss frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Monika Möller finden Sie bei der Hanover Law Review.