Redaktionelle Leitsätze:
- Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein.
- Diese "Langwierigkeit" der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs. Fehlt es daran, ist der Tatbestand nicht vollendet.
- "Längere Dauer" ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des - länger währenden - krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann.
- Jedoch kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist.
- Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB setzt ein Aufgeben bzw. eine Verhinderung der Vollendung des gesetzlichen Tatbestands voraus.
- Die vorherige Erreichung außertatbestandlicher Ziele ist dabei unschädlich. Dies gilt auch im Fall eines "sinnlos gewordenen Tatplans".
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Monika Möller finden Sie bei der Hanover Law Review.