BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – 3 StR 434/25

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB entsteht auch, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Vermögensschaden nach § 263 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes so hoch ist, dass das Vermögen schon bei der Verfügung objektiv gemindert wird.
  2. Beim Leasing ist der Geldwert des Anspruchs auf Leasingraten unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtungen des Leasinggebers zu vergleichen. Wenn der Leasingnehmer von Anfang an plant das Eigentum an dem Leasingfahrzeug dauerhaft zu entziehen, darf das verbleibende Eigentum an dem Leasingfahrzeug unberücksichtigt bleiben.
  3. Auch Darlehen privater Banken können Subventionen sein, wenn sie mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB).
  4. Das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten und deren Gebrauch bilden ebenso wie bei § 267 Abs. 1 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit; dies gilt auch für mehrfachen Gebrauch bei entsprechendem Gesamtvorsatz des Täters.

Beschluss frei zugänglich.