Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Vermögensschaden nach § 263 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes so hoch ist, dass das Vermögen schon bei der Verfügung objektiv gemindert wird.
- Beim Leasing ist der Geldwert des Anspruchs auf Leasingraten unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtungen des Leasinggebers zu vergleichen. Wenn der Leasingnehmer von Anfang an plant das Eigentum an dem Leasingfahrzeug dauerhaft zu entziehen, darf das verbleibende Eigentum an dem Leasingfahrzeug unberücksichtigt bleiben.
- Auch Darlehen privater Banken können Subventionen sein, wenn sie mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB).
- Das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten und deren Gebrauch bilden ebenso wie bei § 267 Abs. 1 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit; dies gilt auch für mehrfachen Gebrauch bei entsprechendem Gesamtvorsatz des Täters.