Redaktionelle Leitsätze:
- § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB findet grundsätzlich auch auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge Anwendung.
- Die vorweggenommene Erbfolge beschreibt die Vermögensübertragung durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger.
- Die für § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Verkehrsgeschäftseigenschaft fehlt nur, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Das Erfordernis des Verkehrsgeschäfts soll verhindern, dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft.
- Überträgt der künftige Erblasser einem künftigen Erben ein Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge, liegt ein Verkehrsgeschäft i.S.d. § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
- Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder Schutzzweck des § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen es, den Rechtserwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge auszuschließen.
- Der Zweck des § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB, den Grundstücksverkehr durch Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs zu schützen, erfasst auch die rechtsgeschäftliche Übertragung von Grundstücken im Wege vorweggenommener Erbfolge.