Amtliche Leitsätze:
- Das bei einer Vielzahl von Darlehensablösungen von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen.
- Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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