BGH, Beschluss vom 24.04.2025 – 5 StR 729/24

Ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO erfasst aufgrund ihres Rechtscharakters als Norm des Strafverfahrensrechts und ihrer Stellung im Gesetz nur Aussagen, die der Beschuldigte in einer Vernehmung macht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Vernehmung i.S.d. Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine „Aussage“) verlangt.
  2. An letzterem fehlt es, wenn der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man ihn mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht vernehmen werde.
  3. Ein Beweisverwertungsverbot folgt ferner nicht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass in einem Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen.
  4. Dementsprechend kann ein Verwertungsverbot für Aussagen gegeben sein, die der Beschuldigte in einer vernehmungsähnlichen Situation macht.
  5. Vernehmungsähnliche Situationen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Strafverfolgungsbehörden private oder verdeckt ermittelnde Personen veranlassen, den Beschuldigten gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung zu drängen und Äußerungen zum Tatgeschehen zu entlocken.
  6. Eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit kommt insb. in Betracht, wenn der Beschuldigte sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und die Ermittlungsbehörden durch das heimliche oder täuschende Ausfragen versuchen, dem Beschuldigten Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten.
  7. Bei Angaben, die ein Angeklagter ungefragt macht, handelte es sich vielmehr um Spontanäußerungen, die uneingeschränkt der Verwertung unterliegen.

Beschluss frei zugänglich.