Redaktionelle Leitsätze:
- Die Vorschrift des § 2270 BGB ist nur auf das gemeinschaftliche Testament und nicht (auch nicht entsprechend) auf Verfügungen in einem Erbvertrag anwendbar. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung im Buch 5 Abschnitt 3 Titel 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Überschrift "Gemeinschaftliches Testament" trägt und ihrem Wortlaut.
- Die rechtliche Würdigung, wonach § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht, bezieht sich allein auf Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
- Die Verweisungsnorm des § 2279 Abs. 1 BGB umfasst § 2270 BGB auch nicht, da die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften, die nach § 2279 Abs. 1 BGB auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen entsprechende Anwendung finden sollen, gelten nur insoweit, als sich nicht aus den §§ 2274 bis 2298 BGB oder aus dem Wesen des Erbvertrags etwas anderes ergibt.