Redaktionelle Leitsätze:
- Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind unter anderem Grundbucheinträge, die zwar ein an sich eintragungsfähiges Recht - wie eine Grundschuld - verlautbaren, jedoch als Berechtigten einen nicht grundbuchfähigen Träger ausweisen.
- Für den Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit gem. § 1 BGB mit der Vollendung seiner Geburt. Daher ist die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch zugunsten einer lebenden Person zweifellos zulässig.
- Auch eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben.
- Dafür spricht, dass noch nicht gezeugte Personen etwa durch einen Vertrag zugunsten Dritter bindend bedacht werden können (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) oder sie können als Nacherben eingesetzt werden (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
- Diese aufgeführten Fälle haben gemeinsam, dass der noch nicht gezeugten Person, obgleich ihr nach dem Wortlaut des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit zukommt, eine gesicherte Rechtsposition - bedingt durch ihre Lebendgeburt - zuerkannt wird.
- Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
- Steht aber fest, dass die als Gläubiger einer Grundschuld eingetragene künftige Person nicht mehr geboren werden oder entstehen kann, führt dies zu einem endgültigen Erlöschen der Grundschuld und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.