Redaktionelle Leitsätze:
- Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem eintretenden schädlichen Erfolg in der Weise einverstanden ist, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.
- Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
- Dabei ist vor allem bei der Beurteilung des voluntativen Vorsatzelements die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters und seiner psychischen Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insb. die konkrete Angriffsweise, erforderlich.
- Für den Körperverletzungsvorsatz i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Der Vorstellung des Täters nach muss sein Handeln auf die Lebensgefährdung angelegt sein.