Redaktionelle Leitsätze:
- Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen.
- Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen sog. "doppelten Gehilfenvorsatz" voraus.
- Dieser doppelte Gehilfenvorsatz muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insb. ihre Unrechts- und Angriffsrichtung, erkennt.
- Diese - gegenüber dem Anstifter - geringen Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen ergeben sich schon daraus, dass dieser nicht eine bestimmte Tat anstreben muss.
- Er erbringt vielmehr einen losgelösten Beitrag, von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird.
- Daraus ergibt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grds. andere Tat vorstellt.
- Zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen.