BGH, Beschluss vom 9.04.2025 – 2 BvR 1974/22

Der Vermögensnachteil i.S.d. §§ 253, 255 StGB muss konkret festgestellt werden.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Vermögensnachteil stellt ein eigenes Tatbestandsmerkmal dar und hat die Funktion, die strafrechtlichen Tatbestände zu begrenzen. 
  2. Geschütztes Rechtsgut der §§ 253, 255 StGB ist das Vermögen. Eine versuchte räuberische Erpressung liegt deshalb nur vor, wenn der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet ist, dem Vermögen des Geschädigten einen Nachteil zuzufügen.
  3. Dieser Nachteil für das Vermögen ist gleichbedeutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug, § 263 StGB und unterscheidet die (räuberische) Erpressung von der einfachen Nötigung, die allein die Willensfreiheit und nicht auch das Vermögen schützt.
  4. Der Vermögensnachteil muss somit gesondert festgestellt werden, um dem Schuldgrundsatz zu genügen. Dies setzt voraus, dass eine Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder sicher möglich ist. 
  5. Auch Erwerbs- und Gewinnaussichten können ausnahmsweise als Vermögensbestandteil angesehen werden, wenn sie so verdichtet sind, dass ihnen der Rechtsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst.

Beschluss frei zugänglich.