BGH, Beschluss vom 9.9.2024 – 2 StR 211/24

Wer eine Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB provoziert hat, muss dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf erst dann den Angriff aktiv abwehren (sog. Trutzwehr), nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Hat der Angegriffene den Angriff provoziert, wird dessen Verteidigungsbefugnis sowie gleichfalls diejenige des Nothelfers eingeschränkt.
  2. Wenn eine Provokation nicht absichtlich, sondern vorsätzlich erfolgt, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen.
  3. Jedoch werden an ihn umso höhere Anforderungen im Bezug auf die Verteidigung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt.
  4. Wer die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat.
  5. Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, muss er dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf erst dann den Angriff aktiv abwehren (sog. Trutzwehr), nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat. Nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt.

Beschluss frei zugänglich.