Redaktionelle Leitsätze:
- Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, ist dieses nur gem. § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Anwendung des § 134 BGB setzt daher den Rückgriff auf das verletzte Verbot voraus.
- Hierbei sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend, wenn es der Verbotsvorschrift (wie bei § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä) an einer Rechtsfolgenregelung fehlt.
- Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, hat dies grds. nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Maßgebend hierfür ist an welchen der am Rechtsgeschäft Beteiligten sich das gesetzliche Verbot richtet.
- Adressat des Verbots in § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä ist allein der Arzt und nicht dessen Patient.
- Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen mit dem Ziel die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.
- Des Weiteren verbietet die Testierfreiheit des Patienten, die Unwirksamkeit eines zugunsten des ihn behandelnden Arztes angeordneten Vermächtnisses aus dem Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä herzuleiten.