BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23

Die mietvertragliche Nebenpflicht, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen, besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Vermieter hat in seinem Einflussbereich die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen des Gebrauchs der Mietsache, insbes. auch Gefahren für den Mieter sowie der in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen zu verhindern und abzuwenden.
  2. Die Erhaltungspflicht, die dem Vermieter obliegt (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), umfasst auch die nicht ausdrücklich mitvermieteten Teile des Hauses wie Zugänge und Treppen.
  3. Dementsprechend sind die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insb. vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen.
  4. Ferner gelten diese Grundsätze auch, wenn der Vermieter nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
  5. Dies ergibt sich daraus, dass diese vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gerade nicht aus seiner eigentumsrechtlichen Stellung und der damit einhergehenden Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle folgt, sondern aus seiner mietvertraglichen Erhaltungspflicht. 

Urteil frei zugänglich.