Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann auch dann bestehen, wenn sich der Werkunternehmer mit der Nacherfüllung einer Fahrzeugreparatur in Verzug befindet.
- Der Ersatz eines Nutzungsausfalls setzt nicht voraus, dass dem Besteller zuvor ein uneingeschränkt gebrauchsfähiges Fahrzeug entzogen wurde. Ausreichend ist auch die verzögerte Wiederherstellung der Gebrauchsmöglichkeit.
- Geschützt ist somit auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können.
- Die Möglichkeit, zeitweise auf ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen, schließt einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ohne Weiteres aus.