BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann auch dann bestehen, wenn sich der Werkunternehmer mit der Nacherfüllung einer Fahrzeugreparatur in Verzug befindet.
  2. Der Ersatz eines Nutzungsausfalls setzt nicht voraus, dass dem Besteller zuvor ein uneingeschränkt gebrauchsfähiges Fahrzeug entzogen wurde. Ausreichend ist auch die verzögerte Wiederherstellung der Gebrauchsmöglichkeit.
  3. Geschützt ist somit auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können.
  4. Die Möglichkeit, zeitweise auf ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen, schließt einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ohne Weiteres aus.

Urteil frei zugänglich.