BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24

Wird ein Mitarbeiter eines Nachunternehmers infolge eines Baustellenunfalls verletzt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Generalunternehmers, da Nachunternehmer für ihre eigene Leistung primär selbst verkehrssicherungspflichtig sind.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Den Besteller einer Werkleistung trifft die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren.
  2. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden.
  3. Der Grundgedanke des § 618 Abs. 1 BGB beansprucht auch für Werkverträge Geltung, bei denen der Unternehmer zur Herstellung des Werks einen Raum des Bestellers betreten oder mit dessen Gerätschaften arbeiten muss.
  4. "Raum" i.S.d. § 618 Abs. 1 BGB sind dabei nicht nur Arbeitsstätten, die sich in einem Gebäude befinden, sondern auch sonstige Örtlichkeiten, an denen die Arbeiten nach dem Vertrag auszuführen sind. Auch die Baustelle fällt im Grundsatz hierunter.
  5. Allerdings ist bei der Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht zu beachten, dass der vom Besteller beauftragte Unternehmer seine Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung ausführt, welshalb die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung der Arbeiten deshalb in erster Linie den Unternehmer selbst trifft.
  6. Der Besteller, der einen Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, hat danach keine primäre vertragliche Schutzpflicht dahingehend, dass die Arbeiten verkehrssicher durchgeführt werden.

Urteil frei zugänglich.