BGH, Urteil vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24

Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.
  2. Das Vorliegen einer erheblichen Entstellung bemisst sich nach der  Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt stattfindet. Auch wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen, z.B. beim Baden oder Ausziehen der Kleidung stattfindet.
  3. Eine Tätowierung im Gesicht ist wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grds. geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene bislang im Gesicht nicht tätowiert war.
  4. Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt.
  5. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfällt auch nicht, wenn der Geschädigte sich keiner (kosmetischen) Operation unterzieht, da es seine freie Entscheidung ist.

Urteil frei zugänglich.