BGH, Urteil vom 13.08.2025 – 5 StR 55/25

Die Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Körperverletzung setzt die Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB wird durch die Verabreichung eines bewusstseinstrübenden Mittels erfüllt, wenn dieses Mittel den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewusstsein verloren geht.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vorgenommen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese lege artis durchgeführt wird und erfolgreich ist.
  3. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus. 
  4. Der Patient ist somit über die Chancen und Risiken aufzuklären. Dabei muss ihm ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung vermittelt werden.
  5. Ohne weitergehende Aufklärung bezieht sich eine Einwilligung aber nur auf eine lege artis, das heißt nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung.

Urteil frei zugänglich.