Redaktionelle Leitsätze:
- Um das Schweigerecht des Angeklagten als elementarer Bestandteil eines fairen Verfahrens nicht zu entwerten, dürfen weder aus einem durchgängigen noch einem anfänglichen Schweigen eines Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen werden.
- Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen.
- Und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung beziehungsweise Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm wegen der Gewaltanwendung beziehungsweise -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).
- Der Tatbestand des Raubes kann tateinheitlich zu dem der räuberischen Erpressung hinzutreten, wenn die Wegnahme auf ein anderes Tatobjekt gerichtet ist als das vom Opfer herausgegebene Objekt.