BGH, Urteil vom 14.05.2024 – 3 StR 121/24

Zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist auch die Annahme von Tateinheit möglich.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Um das Schweigerecht des Angeklagten als elementarer Bestandteil eines fairen Verfahrens nicht zu entwerten, dürfen weder aus einem durchgängigen noch einem anfänglichen Schweigen eines Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen werden.
  2. Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen.
  3. Und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung beziehungsweise Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm wegen der Gewaltanwendung beziehungsweise -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).
  4. Der Tatbestand des Raubes kann tateinheitlich zu dem der räuberischen Erpressung hinzutreten, wenn die Wegnahme auf ein anderes Tatobjekt gerichtet ist als das vom Opfer herausgegebene Objekt.

Urteil frei zugänglich.