Redaktionelle Leitsätze:
- Die Mietsache wird dem Vermieter dann i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
- An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es, wenn er trotz der Kündigung des Mieters vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht.
- Ein bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters kann dann gegeben sein, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt.
- Dafür kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an.
- Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus.