BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23

Die Mietsache wird dem Vermieter dann i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
  2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es, wenn er trotz der Kündigung des Mieters vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht.
  3. Ein bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters kann dann gegeben sein, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt.
  4. Dafür kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an.
  5. Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus.

Urteil frei zugänglich.