BGH, Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23

Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst insb. Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts als "privat" eingestuft werden.
  2. Zur Privatsphäre zählen grds. auch Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen.
  3. Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene geheim halten möchte.
  4. Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich somit um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind. Auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.
  5. Nicht nur wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht, kann in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen sein. 
  6. Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen reicht es aus, dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren.

Urteil frei zugänglich.