Redaktionelle Leitsätze:
- Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen gem. § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift.
- Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Kündigungserklärung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
- Die Pflichten des Unternehmers nach § 312k BGB beschränken sich unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes auf Dauerschuldverhältnisse, weil sich diese aufgrund der langfristigen Bindung für Verbraucher häufig als "Kostenfallen" erweisen können und bei ihnen deshalb ein besonderes Bedürfnis nach einer Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit besteht.
- Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, deren Gesamtumfang von der Zeitdauer der Rechtsbeziehung abhängig ist.
- Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in Form eines einmaligen Betrags oder fortlaufender Zahlungen zu entrichten ist, ist hingegen ohne Belang, weil diese Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleiht.